Brandschutzhelfer
Wie viele Brandschutzhelfern brauche ich in meinem Unternehmen?
Diese Antwort ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung:
Es ist also zu prüfen:
Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Im Bereich der Industrie und gewerblichen Betriebe sind in Abhängigkeit der durchgeführten Tätigkeiten üblicherweise mehr Beschäftigte als Brandschutzhelfer auszubilden.
Nehmen Sie Kontakt mit uns, wenn Sie an einer Schulung interessiert sind!
Anzahl Sicherheitsbeauftragte
Beschreibung Einsatzzeiten
Grundsätzlich hat der Arbeitsschutzausschuss (ASA) bei Bedarf zusammenzutreten. Der § 11 Satz 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes, nachdem der ASA mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt, ist als eine Mindestforderung anzusehen, die bei Bedarf überschritten werden kann, aber nicht unterschritten werden darf. Das Gesetz lässt hier keine Ausnahmen zu.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Dabei kann der Themenkomplex – Arbeitsschutz und Unfallverhütung – weit gefasst werden, sollte sich aber immer an den betrieblichen Problemen orientieren.
Betriebsanweisungen sind
– schriftliche
– arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Anordnungen des Arbeitgebers
– für den korrekten und sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und gefährlichen Stoffen.
Betriebsanweisungen werden gemäß den Vorgaben für Tätigkeiten mit biologische Arbeitsstoffen, Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln (Maschinen und technische Anlagen) und auch für Arbeitsverfahren erstellt. Sie dienen als Unterweisungsgrundlage und bestimmen in Kurzform die zu ergreifenden Schutz- und Verhaltensmaßnahmen bei der Tätigkeit.
Arbeitsanweisungen regeln, wie bestimmte Arbeitsaufgaben durchzuführen sind. Arbeitsanweisungen sind an einen bestimmten Prozess bzw. ein Produkt oder einen Arbeitsplatz gebunden. Sie sind ein Hilfswerkzeug für jeden Mitarbeiter, damit er seine Aufgaben sicher und qualitätsgerecht erfüllen kann. Die einzelnen Arbeitsschritte werden häufig in Flussdiagrammen oder in einer Art Checkliste festgehalten.
Die farblichen Gestaltung von Betriebsanweisungen ist nicht vorgeschrieben. Es hat sich folgende Farbwahl im Unternehmensalltag durchgesetzt:
• rot oder orange für Gefahrstoffe,
• blau für Arbeitsmittel und
• gelb für gentechnische Anlagen
• grün oder pink für biologische Arbeitsstoffe.
Im Sinne eines guten Wiedererkennungseffektes sollte auf eine einheitliche Farbgestaltung innerhalb des Betriebes/Unternehmens geachtet werden.
Die DGUV Information 211-010 (bisher: BGI 578) „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ empfiehlt z. B.: „Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. So ist es z. B. empfehlenswert, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in „Blau“ und Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in „Orange“ zu gestalten.“
Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz –ArbSchG– für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich. Auch aus diesem Grund muss der Arbeitgeber dem Arbeitsschutzausschuss angehören. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er eine Person beauftragt, die ihn auf Dauer oder in einzelnen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen vertritt. Der Arbeitgeber kann zu seinem Beauftragten im Arbeitsschutzausschuss nicht den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Sicherheitsbeauftragten bestimmen.
Nimmt der Arbeitgeber oder sein Beauftragter nicht an der Arbeitsschutzausschuss-Sitzung teil, handelt es sich auf Grund der besonderen Arbeitgeberverantwortung im Arbeitsschutzrecht nicht um eine Sitzung im Sinne des § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Das Arbeitsschutzgesetz –ArbSchG– trifft zu der Thematik unter § 5 Abs. 2 ArbSchG eine eindeutige Aussage:
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
Auch diese Vorschrift steht einer Verfahrensweise nicht entgegen, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung für einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit vorzunehmen.
In der Begründung der Bundesrat Drucksache (Auszüge befinden sich ab Seite 46 ff. in der Broschüre des BMAS) zur neuen ArbStättV ist u. a. folgendes nachzulesen:
„…Es gelten künftig für Telearbeitsplätze daher nur die Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der § 6 (Unterweisung) und die Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen). Die Beurteilung des Telearbeitsplatzes ist erforderlich, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssen aber nicht genau den Bedingungen im Betrieb entsprechen. Der Arbeitgeber darf die Eigenart von Telearbeitsplätzen – Arbeiten in Privaträumen – berücksichtigen. Der Telearbeitsplatz muss aber sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.“
Hervorzuheben ist hier die Tatsache, dass die spezielle Beurteilung für den Telearbeitsplatz nur erforderlich ist, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Dies dürfte im Regelfall jedoch nicht zutreffen und somit müsste nicht für jeden Telearbeitsplatz eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, sondern es reicht die für die Bildschirmarbeitsplätze im Betrieb aus.
In der DGUV Information 205-023 (vormals: BGI/GUV-I 5182) „Brandschutzhelfer“ wird unter Punkt 5 „Wiederholung der Brandschutzhelfer-Ausbildung“ folgende Aussage getroffen:
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein
• Änderung der Brandschutzordnung
• neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung
• Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter
• Brandereignis im Betrieb
In § 11 ASiG wird die quartalsmäßige Tagung der Arbeitschutzausschusssitzung gefordert. Jedoch nicht, ob und wie lange die Aufzeichnungen dieser Sitzungsprotokolle aufzubewahren sind.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, in Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Falls dort Themen besprochen werden, die einen unmittelbaren Bezug zur Gefährdungsbeurteilung haben, können dabei weitere Rechtsbereiche eine Rolle spielen, in denen durchaus Aufbewahrungsfristen für Dokumente genannt werden. (z. B. im § 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder im § 4 der Verordnung zum Schutze der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen.)